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Jugendordnung Sportjugend Oberhausen

§1 Name und rechtliche Stellung

(1) Die Jugenden der Mitgliedsorganisationen des Stadtsportbundes Oberhausen e. V. (kurz: SSB Oberhausen), bilden die Sportjugend im Stadtsportbund Oberhausen e. V. (kurz: Sportjugend Oberhausen).

(2) Die Sportjugend Oberhausen ist die Jugendorganisation im SSB Oberhausen.

Sie vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsorganisationen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

Sie ist anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Die Sportjugend Oberhausen führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSB Oberhausen selbstständig. Sie ist für die Planung und die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel zuständig.

 

(4) Die Sportjugend Oberhausen ist steuerrechtlich unselbstständig.

 

(5) Die Sportjugend Oberhausen ist eine Untergliederung des SSB Oberhausen und unterliegt, soweit die folgenden Regelungen nicht abweichen, der Satzung des SSB Oberhausen.

§2  Grundsätze

(1) Die Sportjugend Oberhausen bekennt sich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen ein.

(2) Die Sportjugend Oberhausen ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für Kinder- und Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Identität, Sexualität, Weltanschauung und Herkunft ein.

(3) Die Sportjugend Oberhausen setzt sich für manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für die Erziehung zu Fairplay und Respekt ein.

(4) Die Sportjugend Oberhausen tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

 (5) Die Sportjugend Oberhausen verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit.

(6) Die Sportjugend Oberhausen ist Mitglied der Sportjugend im Landessportbund NRW e. V. und im Jugendring Oberhausen e. V.. Sie kann Mitglied in weiteren Organisationen sein.

§3  Zweck und Aufgaben

(1) Die Sportjugend Oberhausen fördert die Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des SSB Oberhausen.

(2) Die Sportjugend agiert in folgenden Handlungsbereichen:

  • Kinder- und Jugendarbeit

  • Kinder- und Jugendpolitik

  • Kinder- und Jugendbildung

  • Kinder- und Jugendsport

  • Partizipation und ehrenamtliches Engagement

  • Mitgliederentwicklung

  • Zusammenarbeit mit Vereinen, Jugend- und Bildungseinrichtungen, sowie der Verwaltung und Politik der Stadt Oberhausen

  • Integration und Inklusion

  • Kommunale Entwicklungsplanung

 

(3) Bei der Bearbeitung der Bereiche übernimmt die Sportjugend folgende Aufgaben:

  • Interessenvertretung

  • Unterstützung und Förderung der Jugendenden der Mitgliedsorganisationen

  • Qualifizierunng

  • Angebot von Sportangeboten und Angeboten in der Kinder- und Jugendarbeit

  • Personalentwicklung

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Netzwerkarbeit / Kooperationen

  • Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte

  • Fördermittelberatung

  • Unterstützung von Jugendfreizeiten und Sportfreizeitangeboten

 

§4  Organe

Organe der Sportjugend im SSB Oberhausen sind:

a) die Vollversammlung und

b) der Jugendausschuss.

§5  Vollversammlung

(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Vollversammlungen. Sie sind das höchste Organ der Sportjugend Oberhausen.

Die ordentliche Vollversammlung findet alle zwei Jahre vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des SSB Oberhausen statt. Sie ist spätestens 10 Tage vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Textform wird auch durch Versendung eines Links per Mail mit Möglichkeit zum Herunterladen und Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt.

Eine außerordentliche Vollversammlung ist auf Antrag von 1/3 aller Mitglieder der Sportjugend Oberhausen oder auf Grund eines durch 2/3-Merheit gefassten Beschlusses des Jugendausschusses innerhalb von 3 Wochen einzuberufen. Auch hier gilt die Ladungsfrist von 10 Tagen.

(2) Delegierte und Stimmrecht

Jedes Mitglied der Sportjugend Oberhausen kann zur Vollversammlung zwei Delegierte entsenden. Alle Jugenden sind aufgefordert, junge Menschen in wesentlichem Umfang in ihre Delegationen aufzunehmen und die verschiedenen Geschlechter bei der Berufung ihrer Delegationen entsprechend des Verhältnisses der Geschlechter der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen in ihrem Verband zu berücksichtigen. Jede delegierte Person hat eine Stimme. Diese ist nicht auf andere Personen übertragbar.

Die Mitglieder des Jugendausschusses haben jeweils eine Stimme. Mit Aufruf des Tagesordnungspunktes „Entlastung des Jugendausschusses“ erlischt diese Stimmberechtigung. Nach der Wahl ist der neugewählte Jugendausschuss stimmberechtigt.

(3) Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmung erfolgen nach §7 dieser Jugendordnung.

(4) Anträge

Anträge an die Vollversammlung können nur von den Jugenden der Mitglieder oder Jugendausschussmitgliedern gestellt werden und sind in Textform bis 3 Tage vorher an den Jugendausschuss zu richten. Alle später eingegangen Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn mindestens 1/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen der Dringlichkeit stattgeben.

 

(5) Aufgaben der Vollversammlung:

  1. Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit

  2. Festlegung für die Richtlinien der Tätigkeit des Jugendausschusses

  3. Entgegennahme des Berichts des Jugendausschusses

  4. Entgegennahme des Kassenberichts einschließlich der Berichte der Kassenprüfer:innen

  5. Wahl eines / einer Versammlungsleiter:in

  6. Entlastung des Jugendausschusses

  7. Wahl des Jugendausschusses und zwei Kassenprüfer:innen

  8. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag

  9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

(6) Die Vollversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Vertretungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zunächst bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

 

(7) Vollversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Jugendausschuss kann jedoch beschließen, dass die Vollversammlung ausschließlich als virtuelle Vollversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybrider Vollversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Vollversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.

Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Vollversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Vollversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Vollversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform teilnehmen.

Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Jugendausschuss.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich der Sportjugend Oberhausen zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für virtuelle und hybride Vollversammlungen die Vorschriften für die Vollversammlung sinngemäß.

§6  Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden

  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem/der Finanzbeauftragten

  4. vier Mitglieder des Jugendausschusses

  5. zwei Jugendsprecher:innen, die zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht 27 Jahre alt sind.

 

(2) In den Jugendausschuss ist wählbar, wer Mitglied eines Vereins des SSB Oberhausen ist und mindestens 16 Jahre alt ist. Der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende und der / die Finanzbeauftragte muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Wahl folgt im Hinblick auf die Übernahme eines Arbeitsbereiches.

(3) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SSB Oberhausen.

(4) Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse gegenüber der Vollversammlung und des Präsidiums des SSB Oberhausen verantwortlich.

(5) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Satzung des SSB Oberhausen und der Beschlüsse der Vollversammlung.

(6) Die Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen werden nach Bedarf einberufen oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses innerhalb von zwei Wochen.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Jugendausschusses kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

Beschlüsse erfolgen nach §7 dieser Jugendordnung.

(7) Der/die Vorsitzende, im Vertretungsfall der/die stellv. Vorsitzende, vertreten die Interessen der Sportjugend nach Innen und nach Außen.

(8) Der/die Vorsitzende ist Mitglied im Präsidium des SSB Oberhausen.

(9) Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses aus, so kann der Posten mit einer anderen Person kommissarisch bis zur nächsten Vollversammlung besetzt werden.

Scheidet der/die Vorsitzende aus, so übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende die Leitung des Jugendausschusses bis zur nächsten Vollversammlung.

Scheiden mehr die als Hälfte der Mitglieder aus oder scheiden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende aus, muss eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Jugendausschusses einberufen werden.

(10) Zur Unterstützung des Jugendausschusses kann dieser Arbeitsgruppen bilden. Die Beschlüsse der Arbeitsgruppen bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

(11) Die Arbeitsgruppe „J-Team“ (Jugendleiterteam) wird als ständige Arbeitsgruppe gebildet. Sie hat das Recht zwei Vertreter:innen ohne Stimmrecht in den Jugendausschuss zu entsenden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind höchstens 27 Jahre alt.

§7  Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen

(1) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(2) Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Wahlen und Abstimmung erfolgen öffentlich durch Stimmkarten, Handzeichen oder durch ein digitales Abstimmungssystem.

(4) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungütige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(5) Außer bei Änderungen der Jugendordnung genügt die einfache Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Mehrheit nach §8 nötig.

§8  Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.

Stand: 17.03.2022

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